Helmut Laser       Vereinsbroschüre       Anlage 4 Umsatzsteuer

Steuerliche Behandlung der Mittagsversorgung durch Schulfördervereine
(Begriff: Verzehr an Ort und Stelle)

Vorbemerkungen
Der Umsatzsteuersatz beträgt grundsätzlich 19 %. Er ermäßigt sich auf 7 %  u.a. für die Lieferung von Gegenständen, die in der Liste 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind. Dazu zählen vorrangig alle Lebensmittel und auch Lebensmittelzubereitungen und bestimmte Getränke. Nicht begünstigt sind Speisen und Getränke, die zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, weil darin eine sonstige Leistung und keine reine Lieferung gesehen wird (R 25 a der Umsatzsteuerrichtlinien).

Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen u.a. auch die Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden und nicht durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bewirkt werden, der zu einem nicht begünstigten Unternehmen in Wettbewerb tritt. Sie können dann unter bestimmten Vorraussetzungen sogar steuerbefreit sein (§ 4 Nr. 23 UStG).

Da die von einem Schulförderverein in Schulen durchgeführte Mittagsversorgung bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung in diesem Zusammenhang diverse Fragen aufwirft, hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlaß vom 28.3.2013 dazu wie folgt Stellung bezogen.

Gemeinnützige Vereine als Unternehmer
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahme- erzielungsabsicht ausübt. Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Das gilt somit auch für Schulfördervereine und andere als gemeinnützig anerkannte Vereine z.B. Sportvereine. Ausnahmen gellten für sogenannte Kleinnunternehmer lt. 6.1. des Teils 6.

Übersteigen die Umsätze die Kleinunternehmergrenze von 17.500 €, können die Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken gem. § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein, wenn diese Umsätze durch eine gemeinnützige Einrichtung erbracht werden, die einem Wohlfahrtsverband oder deren Untergliederungen als Mitglied angeschlossen sind.

Nach § 4 Nr. 23 UStG ist die Abgabe von Speisen und Getränke an Schülerinnen und Schüler in Schulen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht werden. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass das Essen in der Schule bzw. durch den Schulträger selbst zubereitet wird. Die Ausgabe muss aber in der Schule durch den Schulträger erfolgen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die entgeltliche Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein.

Kommt die Anwendung einer der genannten Befreiungsvorschriften nicht in Betracht und kann die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet werden, sind die Umsätze steuerpflichtig, so dass zu prüfen ist, ob der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewndet werden kann.

Verzehr an Ort und Stelle
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen von Lebensmittel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz, wenn mit der Lieferung keine Dienstleistungen verbunden sind. Diese liegt vor, wenn der leistende Unternehmer neben der Abgabe von Lebensmitteln Dientleistungen erbringt, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind und diese Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen. Dieses ist beispielsweise anzunehmen, wenn Tische und Stühle bereitgestellt werden und die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw. Bestecks nach dem Verzehr vorgenommen wird. Dieses gilt lt. BFH sowohl für das klassische Restaurationsgewerbe wie auch für die Mittagsversorgung an Schulen.

Ein Verzehr an Ort und Stelle liegt insbesondere auch dann vor, wenn Speisen und Getränke in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäftslokal im Freien z.B. im Gartenlokal oder vor dem Geschäftslokal auf der Straße verzehrt werden.

Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf der Ware dienen, wie z.B. Verkaufstheken und -thresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw. sind unabhängig von Form und Größe keine besonderen Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle.

Die Abgabe von Speisen in Schulen durch eine gemeinnützige Einrichtung im Rahmen eines Zweckbetriebes unterliegt gem. § 12. Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt z.B. für die Grundversorgung der Schüler an Schulen durch gemeinnützige Mensa- oder Schulfördervereine.

Für die Aufzeichnung der Umsätze und die Anmeldung beim Finanzamt sind die unter Teil 6 dargestellten Grundsätze maßgebend.