Helmut Laser 
            
Vereinsbroschüre      Teil 4  Besteuerung des Vereins

4. Besteuerung des Vereins                           
4.1. Einteilung in Bereiche  (siehe auch Schaubild 2)
Der Verein als sogenanntes Idealgebilde ist eigentlich darauf angelegt, keine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, sondern Gemeinschaftsaufgaben auf ehrenamtlicher Basis zu erfüllen. Die laut Satzung erhobenen Mitgliedsbeiträge stellen daher auch keine Einnahmen für eine spezielle Leistung des Vereins dar, sondern berechtigen das Mitglied, am Vereinsleben teilzunehmen und die Vereinseinrichtungen zu nutzen. Diese Einnahmen unterliegen daher weder der Umsatzsteuer, noch irgend einer Ertragsteuer (sachlich befreit).
Dieser Teil des Vereins ist der Idealbereich.

Um die Satzungsaufgaben erfüllen zu können, wird der Verein häufig auch gegenüber dem Vereinsmitglied oder Dritten direkt tätig und vereinnahmt dafür gesonderte Entgelte. Damit wird der Verein unternehmerisch tätig und hat, soweit keine Steuerbefreiungen gelten, dafür Umsatzsteuer zu entrichten.
Handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die zur Erfüllung der als steuerbegünstigt anerkannten Vereinszwecke erforderlich sind, so sind diese Einnahmen umsatzsteuerlich begünstigt und fallen ertragsteuerlich unter die persönliche Steuerbefreiung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins (z. B. Jugendsportveranstaltungen).
Diese Veranstaltung des Vereins bezeichnet man als Zweckbetrieb.

Schließlich wird ein Verein aber auch über den eigentlich begünstigten Zweck hinaus wirtschaftlich tätig und tritt dadurch in Konkurrenz zu anderen steuerpflichtigen Gewerbebetrieben (z. B. Vereinsgaststätte). Falls diese Aktivitäten nicht Hauptzweck des Vereins sind, berühren Sie die Steuerbegünstigung des übrigen Bereichs nicht. Der Betrieb selbst ist jedoch wie jeder andere Gewerbebetrieb grundsätzlich zu besteuern.
Dieser Vereinsbereich wird als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezeichnet.

Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Folgerungen ist daher zu empfehlen, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins für den
Idealbereich,
Zweckbetrieb und
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gesondert zu erfassen, zu beurteilen und wie folgt steuerlich zu behandeln:

4.2. Zweckbetrieb
Zweckbetriebe von Körperschaften, die als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt sind, unterliegen nicht der Ertragsbesteuerung (Körperschaft- und Gewerbesteuer). Umsätze daraus sind mit dem ermäßigten Steuersatz (z. Z. 7%) zu besteuern bzw. sind umsatzsteuerfrei.
Zweckbetriebe sind gegeben, wenn
· die wirtschaftliche Betätigung in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen,
· die Zwecke nur durch eine solche Geschäftstätigkeit erreicht werden können und
·  die wirtschaftliche Betätigung zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

 

Beispiele:
·  Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, wenn sie in besonderem Maße bedürftigen Personen dienen (Sorge für das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl des bedürftigen Personenkreises).
·  Krankenhäuser, wenn mindestens 40% der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für die allgemeinen Krankenhausleistungen berechnet werden.
·  Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maße bedürftigen Personen dienen.
·  Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen.
·  Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes förderungswürdig sind.
· Einrichtungen zur Durchführung der Blindenfürsorge, der Fürsorgeerziehung udgl.
·  Genehmigte Lotterien, die steuerbegünstigte Körperschaften höchsten zweimal jährlich ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken veranstalten.
·  Kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater, Konzerte, Kunstausstellungen).
· Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art abhalten.
·  Sportkurse und -lehrgänge.
·  Kurzfristige Sportstättenvermietung an Mitglieder.
·  Sportliche Veranstaltungen, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 €, ab 2007 35.000 € (ab 1.1.2013 geplant 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn an diesen Veranstaltungen bezahlte Sportler teilnehmen. Der Verkauf von Speisen und Getränken und die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, sind die sportlichen Veranstaltungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. In diesem Fall kann jedoch ein Optionsrecht dahingehend ausgeübt werden, dass für mindestens 5 Jahre Veranstaltungen, an denen kein bezahlter Sportler teilnimmt, als Zweckbetriebe behandelt werden können (Einzelheiten siehe Sonderegelungen für sportliche Veranstaltungen).

Wirtschaftliche Betätigungen, die nach den obigen Grundsätzen als Zweckbetrieb anzusehen sind, werden für die Besteuerung dem begünstigten Bereich zugeordnet. Sie sind für die Ertragsbesteuerung ohne Bedeutung.
 

4.3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind dagegen wirtschaftliche Betätigungen eines Vereins zu behandeln, die nicht als Zweckbetriebe einzuordnen sind. Sie unterliegen vorbehaltlich der unter 4.4. erläuterten Vereinfachungsregelung den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen.

Beispiele:
·  Verkauf der Vereinszeitschrift und die damit erwirtschafteten Werbeeinnahmen.
·  Selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte (einschließlich Verkauf von Speisen und Getränken bei Sport- und geselligen Veranstaltungen).
·  Gesellige Veranstaltungen und Tanzvergnügen (Eintrittsgelder, Tombola).
·  Kurzfristige Sportstättenvermietung an Nichtmitglieder.
·  Werbung (Banden-, Trikot-, Lautsprecherwerbung) auch im Zusammenhang mit Zweckbetrieben. (Die bloße Verpachtung von Werbeflächen ist dagegen der nicht zu besteuernden Vermögensverwaltung zuzurechnen).
·  Sportliche Veranstaltungen, die nicht als Zweckbetrieb anzuerkennen sind (siehe Sonderegelungen für sportliche Veranstaltungen).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck des Vereins sind, schließen die Steuerbegünstigung des übrigen Vereins nicht aus, wenn dieser Geschäftsbetrieb seine Aufwendungen aus selbst erwirtschafteten Einnahmen decken kann und Überschüsse zum Ausgleich von Fehlbeträgen anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe desselben Kalenderjahres oder künftiger Jahre verwendet werden oder dem gemeinnützigen Bereich zufließen.
 

4.4. Vereinfachung für gemeinnützige Vereine
Durch das Vereinsförderungsgesetz haben sich für die Besteuerung von Vereinen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, ab 1.1.1990 erhebliche Vereinfachungen und Verbesserungen bei der Besteuerung wie folgt ergeben.

Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bleiben unversteuert, wenn die Einnahmen dieser Geschäftsbetriebe im Kalenderjahr insgesamt 35.000 € und ab 1.1.1013  45.000 € nicht überstiegen haben.
Das bedeutet für die Besteuerung kleinerer Vereine folgendes:
·  Vereine, die keine sportlichen Veranstaltungen durchführen, unterliegen nicht der Ertragsbesteuerung, wenn ihre Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt 35.000 €, im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird die Umsatzgrenze überschritten, ist ein eventueller Überschuss (Gewinn) nur zu besteuern, soweit er bis 2007 3.835 € und ab 2008 5.000 € (Freibetrag) übersteigt.
· Sportvereine, deren Einnahmen aus Sportveranstaltungen insgesamt 35.000 €, nicht übersteigen und deren Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben weitere insgesamt 35.000 € nicht überschreiten, unterliegen keiner Ertragsbesteuerung.
Wird die 35.000 €-Grenze bei sportlichen Veranstaltungen überschritten, sind diese als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einzuordnen und führen dazu, dass die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ebenfalls 35.000 € übersteigen. Daher ist der Gewinn aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu versteuern, soweit er (ab 2008) 5.000 € übersteigt. Der übersteigende Betrag unterliegt der Körperschaftsteuer ab 2008 mit 15% (bis 2007 25%) und der Gewerbeertragsteuer (in Wolfsburg ca. 16% des Gewinns vor Ertragsteuern).
Gewinne aus der Werbung für Unternehmen können ab 1.1.2000 mit 15% der Einnahmen angesetzt werden, wenn die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit steht und im Rahmen des Zweckbetriebs anfällt. Wahlweise kann aber auch der tatsächliche Gewinn ermittelt und besteuert werden (wenn er z. B. geringer ist).