Vereinshinweis 14                                                                                 10.11.2015

Die Änderungen der Lohnbesteuerung bei Vereinen aufgrund des ab 1.1.2015 geltenden "Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 22.12.2014

(Der Abschnitt 8 Lohnbesteuerung wurden entsprechend ergänzt)
 

Der Katalog der Befreiungsvorschriften des § 3 EStG wurde u.a. um folgende Tatbestände ergänzt:

Nr. 34 a Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind erbrachte Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei, die

a) an ein Dienstleistungsunternehmen erbracht werden, welches den Arbeitnehmer in persönlichen oder sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt, sowie

b) zur kurzfristigen Notbetreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers erbracht werden, wenn sie aus zwingenden oder beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Das gilt auch, wenn die Betreuung im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen insgesamt 600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Im § 19 Abs. 1 EStG wird die bisherige Verwaltungsregelung zu Betriebsveranstaltungen durch Einfügen einer neuen Ziffer 1 a in das Gesetz übernommen. Danach gehören solche Zuwendungen unverändert nicht zum Arbeitslohn, wenn die Veranstaltungen allen Betriebsangehörigen offen stehen und die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 € nicht übersteigen. Dabei sind die Zuwendungen mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitperson entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers zu bewerten. Die Regelung gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich.

Helmut Laser