Steuerhinweis für Rentner Nr. 64                                           10.7.2015

Welche Steuerersparnisse ergeben sich aus dem "Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen"?

Nachdem der Bundesrat am 10.7.2015 dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zugestimmt hat, wird neben den im März vom Bundeskabinett beschlossenen Verbesserungen der Familienleistungen nun auch der Abbau der kalten Progession in diesem Gesetz mit umgesetzt.

Abbau der Kalten Progression

Die so genannte kalte Progression führte dazu, dass bei Einkommens- und Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, durch den progressionsbedingten Anstieg der Durchschnitts- steuerbelastung die Nettolohnerhöhung den Verlust an Kaufkraft nicht ausgleichen konnte.

Lohnsteigerung

von 2.000 €

um 2 % (400 €)

auf 2.400 €

Durchschnittssteuerbelastung

von 20 % (400 €)

um 0,1%

auf 20,1% (482,4 €)

Kaufkraft (Nettoeinkommen)

1.600 € (80%)

 

 1.917,60 € (79,9%)

Um dieses Problem für die Zukunft zu beseitigen, wird der Grundfreibetrag
im Jahr 2015 um 118 € auf 8.472 € und
im Jahr 2016 um weitere 180 € auf 8.652 € erhöht.
Die Erhöhung des Grundfreibetrages 2015 soll zwecks Vermeidung von Bürokratiekosten zusammengefasst mit der Lohnabrechnung Dezember 2015 berücksichtigt werden.

Außerdem wird der progressive Steuertarif durch Anhebung der Eckwerte ab 1.1.2016 um die kummulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48% nach rechts verschoben, was vor allem kleinere und mittlere Einkommen entlasten wird.

Erhöhung der familienpolitischen Leistungen

Für Familien und Alleinstehende mit Kindern sieht das Gesetz folgende Verbesserungen vor:

Kinderfreibetrag (jährlich einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung)
Anhebung ab 1.1.2015 um 144 € auf 7.152 €
Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 96 € auf 7.248 €.

Kindergeld monatlich
Anhebung ab 1.1.2015
für das erste und zweite Kind von 184 € um 4 € auf 188 €,
für das dritte Kind von 190 € um 4 € auf 194 € und
für jedes weitere Kind von 215 € um 4 € auf 219 €.
Der erhöhte Betrag soll ab September 2015 ausgezahlt werden und der Erhöhungsbetrag für die Vormonate spätestens ab Oktober zusammengefasst gezahlt werden.
Anhebung  ab 1.1.2016
für das erste und zweite Kind von 188 € um 2 € auf 190 €,
für das dritte Kind von 194 € um 2 € auf 196 € und
für jedes weitere Kind von 219 € um 2 € auf 221 €.

Die Anhebung des Kindergeldes führt für 2015 nicht zur Anrechnung auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt, hierauf wird zur Vermeidung von Bürokosten gesetzlich verzichtet.

Kinderzuschlag für Geringverdiener
wird ab 1.7.2016 von monatlich 140 € um 20 € auf 160 € angehoben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Jahresfreibetrag)
Anhebung ab 1.1.2015
für das erste Kind von 1.308 € um 600 € auf 1.908 € und
für jedes weitere Kind von 1.308 € um 240 € auf 1.548 €.

Auch diese Verbesserungen sollen für 2015 für das erste Kind über die Steuerklasse II bei der Lohnabrechnung Dezember 2015 zusammengefasst berücksichtigt werden. Für das zweite und jedes weitere Kind kann der Erhöhungsbetrag im Lohnermäßigungsverfahren 2015 beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend der Erhöhung des Grundfreibetrages angehoben
für 2015 auf 8.472 € und
für 2016 auf 8.652 €
und führt dazu, dass höhere Unterhalsleistungen entsprechend steuerlich berücksichtigt werden können.

Auswirkungen der Maßnahmen
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag wirken sich in Höhe der genannten Beträge unmittelbar aus.

Der Kinderfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende reduziert dagegen das zu versteuernde Einkommen und führt mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen zu geringeren Steuerbelastungen..

Die Beseitigung der kalten Progression wirkt sich ebenfalls individuell steuermindernd aus.
Die Einkommensteuer beträgt für Einkommen von 52.882 € bis 250.730 € 42 % abzüglich eines Betrages für die geringere Belastung bis zu einem Einkommen von 52.881 € (8.239 € für 2015).
Für Einkommen ab 250.731 € beträgt die Einkommensteuer 45 % abzüglich 15.761 € für 2015.

Zwecks Abschaffung der kalten Progression wurden nicht nur die Grundfreibeträge um 118 € bzw. 180 € angehoben, sondern auch die tariflichen Steuerabzugsbeträge wie folgt erhöht:

zu versteuernde Einkommen

2014

2015

2016

von 52.882 € bis 250.730 € Steuerabzugsbetrag

8.239 €

8.261,29 €

8.394,14 €

Steuerminderung gegenüber Vorjahr

 

22,29

132,85

Steuerminderung für erhöhten Grundfreibetrag 42 %

 

49,56

75,60

Gesamtentlastung

 

71,85

208,45

ab 250.731 € Steuerabzugsbetrag

15.761 €

15.783,19 €

16.027,52 €

Steuerminderung gegenüber Vorjahr

 

22,19

244,33

Steuerminderung für erhöhten Grundfreibetrag 45 %

 

53,10

81,00

Gesamtentlastung

 

75,29

325,33

Helmut Laser