Steuerhinweis
für Rentner Nr.28 10.02.2010
Die
Einkommensteuererklärung 2009
mit
der neuen Abgeltungssteuer
1.
Vorbemerkung
Nachdem der Jahreswechsel
hinter uns liegt und nach und nach die Unterlagen für die Einkommen- steuererklärung
2009 eingehen (Arbeitgebersteuerbescheinigung, Bankenbescheinigung), wird man
daran erinnert, dass die Erstellung der Steuererklärung demnächst wieder ansteht.
Viele meinen vielleicht, dass die Abgeltungssteuer die Steuererklärung vereinfacht.
Dass dem nicht so ist, kann man dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 26 und
4.3. entnehmen.
Aber auch darüber hinaus haben sich die Erklärungsvordrucke teilweise verändert
oder es wurden neue geschaffen wie z. B. für die Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen,
was insbesondere für Rentner wegen der Günstigerprüfung des Finanzamts positive
Auswirkungen haben kann .
Die folgenden Hinweise sollen die vom Finanzamt herausgegebene mehr als 20 Seiten lange Anleitung zur Einkommensteuererklärung in den für Rentner wichtigen Punkten zusammenfassen und zusätzlich erläutern.
2.
Wer muss bis wann seine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen?
2.1.
Erklärungspflicht
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
besteht für folgende Fälle:
a) Arbeitnehmer (das gilt auch
für Betriebsrentner), wenn
b) Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte (z. B. aus BfA- Renten, Kapitalerträgen oder Vermietung und Verpachtung) die gesetzlichen Freibeträge übersteigen und zu einer Steuerfestsetzung führen können.
c)
Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei der Abgeltungssteuer nicht mit erhoben
wurde.
Wurde bei einem Kirchensteuerpflichtigen
bei Einbehaltung der Abgeltungssteuer durch das Kreditinstitut kein Kirchensteuerzuschlag
auf die Kapitalertragsteuer erhoben, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der
Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer durch das Finanzamt. Diese ist grundsätzlich
zusammen mit der Einkommensteuererklärung einzureichen.
In den Fällen a) bis c) ist die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.5.2010 abzugeben. Auf Antrag ist eine Fristverlängerung möglich, insbesondere, wenn die Erklärung von Steuerberatern ausgefertigt wird.
2.2.
Antragsrecht
Personen, die nach den unter 2.1. genannten Kriterien nicht
verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können dennoch ein
Interesse daran haben, veranlagt zu werden.
Insbesondere in
folgenden Fällen kann der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
zu Erstattungen führen:
In diesen Fällen des berechtigten Interesses des Steuerbürgers muss eine Steuererklärung bis spätestens 31.12.2010 beim Finanzamt eingehen. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Ausschlußfrist).
3. Neue Erklärungsvordrucke zur Einkommensbesteuerung
Der vierseitige Hauptvordruck (ESt1A 011) enthält keine Zeilen mehr für die Eintragung von Vorsorgeauf- wendungen und Altersvorsorgebeiträgen. Hierfür ist ein gesonderter Vordruck Anlage Vorsorgeaufwand geschaffen worden. Wer also Vorsorgeaufwendungen geltend machen will, muss diesen Vordruck ausfüllen, der ähnlich strukturiert ist wie der Sonderausgabenteil in der Einkommensteuererklärung 2008. Die Abgabe dieses Vordrucks ist für Rentner dringend zu empfehlen, um im Rahmen der Günstigerprüfung einen optimalen Sonderausgabenabzug zu erreichen.
Neu strukturiert ist der Vordruck KAP, der die ab 2009 geänderten Besteuerungsregelungen für Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer berücksichtigt. Die Abgabe dieses Vordrucks ist für viele Steuerpflichtige auch im Hinblick auf die Günstigerprüfung notwendig. Dadurch kann ggf. eine geringere Besteuerung z. B. durch Verlustverrechnung oder durch einen geringeren als den 25%igen Abgeltungssteuersatz erreicht werden. Einzelheiten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 26. Bei ausländischen Einkünften ist nach wie vor die Anlage AUS abzugeben.
Die anderen für Rentner bedeutsamen Erklärungsvordrucke wie Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), Anlage R (Renteneinkünfte), Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) und Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sind nur geringfügig angepasst worden.
Die Anlage SO (private Veräußerungsgeschäfte) musste den geänderten Vorschriften angepasst werden. Sie ist entbehrlich, wenn die steuerpflichtigen Gewinne aus Grundstücks- und Wertpapierverkäufen insgesamt weniger als 600 € betragen haben (bei Ehegatten gilt dies für jeden) und keine Verluste aus Spekulationsgeschäften geltend gemacht werden können (bitte in Zeile 38 entsprechend ankreuzen). Bei Grundstücken beträgt diese Spekulationsfrist nach wie vor 10 Jahre. Bei Wertpapierveräußerungen gilt die Frist von 1 Jahr nur noch für vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere. Gewinne aus nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapieren sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen und im Vorduck KAP zu erklären.
Arbeitnehmer können wie bisher den vereinfachten zweiseitigen Vordruck ESt1V 061 einreichen, wenn sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine sonstigen Einkünfte bezogen haben und nur die im Vordruck genannten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerer- mäßigungen geltend machen wollen. Somit scheiden Rentner i.d.R. für die Verwendung dieses Vordrucks aus.
4. Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und der wichtigsten Anlagen dazu
Die
in dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 21 zur
Einkommensteuererklärung 2008 gegebenen Hinweise gelten in den meisten
Punkten auch für 2009. Daher werden hier nur die Positionen erläutert, die sich
geändert haben.
4.1.
ESt Hauptvordruck
Beim Vordruck
ESt1A 011 ist in Zeile 2 zusätzlich ein Kreuz zu machen, wenn die Erklärung
-auch- zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge abzugeben ist
(siehe 2.1.c). Im Übrigen sind die aus der Erklärung 2008 bekannten Positionen z. T. in einer anderen Reihenfolge
angeordnet worden.
Das hängt auch damit zusammen, dass die Vorsorgeaufwendungen in einem gesonderten Vordruck Anlage Vorsorgeaufwand zu erklären sind, der inhaltlich den Angaben des Hauptvordrucks 2008 entspricht. Die im Vordruck 2008 auf Seite 2 (Zeilen 40 bis 56) geforderten Sonstigen Angaben und Anträge wurden im Vordruck 2009 auf die letzte Seite (Zeilen 91 bis 108) verschoben und entsprechen denen des Vorjahres.
Auf die
Seite 2 sind nun die Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, einzutragen
wie Renten und dauernde Lasten (z. B. Versorgungsleistungen aus vorweg genommener
Erbfolge oder Unterhalts- leistungen an den geschiedenen Ehegatten), Kirchensteuer
(ohne Kirchensteuer auf Kapitalerträge), Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und
die der Ehefrau.
Werden für diesen Sonderausgabenkomplex keine Beträge
geltend gemacht, wird dafür ein Pauschbetrag von 36 € automatisch gewährt (bei
Ehegatten 72 €).
Die Position Spenden und Mitgliedbeiträge
wurde aufgeteilt in solche, bei denen die Daten der Finanzverwaltung elektronisch
übermittelt wurden (hierfür ist künftig kein Belegnachweis mehr erforderlich)
und für die übrigen, die nach wie vor belegmäßig nachzuweisen sind (bei bis
zu 200 € vereinfacht).
Außergewöhnliche
Belastungen und Haushaltsnahe Beschäftigungen sind nun auf der Seite 3 zu
erklären.
Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt und die
Heimunterbringung im Abschnitt "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen" (Zeilen 74 bis 80) zu finden sind. Dabei wurde die
Höhe der von der Steuerschuld (nicht Einkommen) abziehbaren Aufwendungen ab 2009 wie folgt verbessert:
Weitere Hinweise und Erläuterungen zu diesem Thema finden Sie unter Steuerhinweis für Rentner Nr. 30.
4.2.
Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständigerArbeit)
Für
diese Einkunftsart hat sich bezüglich der Pendlerpauschale wieder ein Abzug
ab dem 1. Kilometer ergeben, was im Abschnitt Werbungskosten (Zeilen 31 bis
40) berücksichtigt wurde.
Für
WA-Fahrzeugrabatte hat sich rückwirkend ab 2009 durch BFH-Rechtsprechung eine
günstigere Berechnung des zu versteuernden Rabattanteils ergeben (siehe Steuernews
21 aus Januar 2010). Wer also für ein in 2009 erworbenes
Fahrzeug einen steuerpflichtigen Rabattanteil versteuert hat, sollte die Berechnung
des geldwerten Vorteils überprüfen und ggf. im Veranlagungsverfahren korrigieren
lassen.
Für
Werksrentner ist zu beachten, dass die Differenz zwischen dem Bruttoarbeitslohn
(Zeile 6) und den steuerpflichtigen Versorgungsbezügen (Zeile 11) die geldwerten Vorteile beinhaltet
wie z. B. für die private Dienstwagennutzung, kostenlose Karten für Bundesliga-Fußballspiele (siehe
Steuerhinweis für Rentner Nr. 29)
oder auch die steuerpflichtigen Teile des Arbeitnehmer-Fahrzeugrabattes. Diese
Beträge werden bei über 64-Jährigen in die Berechnung des Altersentlastungsbetrages
einbezogen,
weil sie keine Versorgungsbezüge darstellen.
4.3.
Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) -siehe auch Steuerhinweis
für Rentner Nr.26-
Durch die ab 1.1.2009
eingeführte Abgeltungssteuer hat dieser Vordruck eine völlig neue Struktur und
Bedeutung erhalten. Da bei Abzug von Abgeltungssteuer die Besteuerung für
diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten ist, sind nur noch solche Kapitalerträge
in die Steuererklärung einzubeziehen,
a)
die der Abgeltungssteuer noch nicht unterlegen haben oder
b) wenn
die Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung notwendig ist, weil
- trotz Kirchenzugehörigkeit von den Kapitalerträgen zwar
Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde
(in Zeile 6 eine 1 eintragen) oder
- die abgeltende
Wirkung der Abgeltungssteuer durch § 32d Abs. 2 EStG ausgeschlossen wird.
c)
wenn die Einbeziehung auf Antrag des Steuerpflichtigen gewünscht
wird, weil
- der Steuereinbehalt überprüft werden
soll (in Zeile 5 eine 1 eintragen),
- Antrag auf
Günstigerprüfung (in Zeile 4 eine 1 eintragen) gestellt wird (dann alle
Kapitalerträge erklären),
-
einbehaltene Abzugsbeträge im Zusammenhang mit anderen Einkünften zur Erlangung
von Erstattungen (z. B. durch Verlustverrechnung)
angerechnet und erstattet werden sollen,
- anzurechnende
Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung einbehalten wurde.
Zu beachten ist, dass jeder Ehegatte für seine Kapitalerträge einen eigenen Vordruck abgeben muss. Bei Gemeinschaftskonten sind daher die Kapitalerträge auf beide Ehegatten aufzuteilen. Beträge in ausländischer Währung sind nach dem maßgeblichen Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen. Werbungskosten können bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur noch in Ausnahmefällen in tatsächlicher Höhe abgezogen werden. Ansonsten wird ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € berücksichtigt, bei zusammenveranlagten Ehegatten ein gemeinsamer in Höhe von 1.602 €.
Aufgrund der unterschiedlichen Erklärungsgründe unterteilt sich der Vordruck KAP in folgende Abschnitte:
Steuerabzugsbeträge zu den Erträgen aus den Zeilen 7 bis 20 und Beteiligungen aus den Zeilen 31 bis 46 sind getrennt nach denen lt. Bescheinigungen und aus Beteiligungen in den Zeilen 49 bis 54 zu erklären. Anzurechnende Steuern zu Erträgen, die der Tarifbelastung unterliegen (Zeilen 22 bis 25 bzw. 47 und 48) sowie aus anderen Einkunftsarten sind in die Zeilen 55 bis 57 einzutragen, anzurechnende Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung ist in Zeile 58 anzugeben.
Für die dargestellten Antragsmöglichkeiten ergeben sich folgende Fragen:
Frage
1: Wann
sollte eine Günstigerprüfung beantragt werden?
Grundsätzlich
ist mit dem Steuerabzug die Besteuerung abgegolten. Falls man jedoch im Rahmen
einer Günstigerprüfung
vom Finanzamt überprüfen lassen möchte, ob eine Einbeziehung dieser Kapitalerträge
in die Veranlagung zu einem günstigeren Ergebnis führt, sind die entsprechenden
Kapitalerträge in die dafür vorgesehenen Zeilen einzutragen. Das muss dann
jedoch
für alle Kapitaleinkünfte beider Ehegatten geschehen.
Die Einbeziehung der durch
die Abgeltungssteuer bereits besteuerten Kapitalerträge in die Veranlagung kann
z. B. dann zu einem günstigeren Ergebnis führen, wenn der persönliche Grenzsteuersatz
den Abgeltungs- steuersatz von 25 % unterschreitet. Das ist bei Anwendung der
Grundtabelle bei einem zu versteuernden Einkommen unter 15.500 €, bei zusammen
zu veranlagenden Ehegatten unter 30.500 € der Fall. Der genaue Grenzsteuersatz
ist feststellbar, wenn man für sein zu versteuerndes Einkommen die Steuer mit
dem www.abgabenrechner.de
des Bundesfinanzministeriums ermittelt.
Personen, die vor
dem 1.1.2009 das 64. Lebensjahr vollendet haben, wird für bestimmte Einkünfte
ein Altersentlastungsbetrag gewährt, der auch auf die in die Veranlagung einbezogenen
Kapitaleinkünfte gilt. Das kann dazu führen, dass bei einem Steuerpflichtigen,
der vor dem 1.1.2005 das 64. Lebensjahr vollendet hatte, 40 % dieser Einkünfte
(max. 1.900 €) als Altersentlastungsbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen
wird. Dieser %-Satz und der Höchstbetrag mindern sich, wenn der Rentenbeginn
in den Jahren 2006 und später erfolgt. Er beträgt 2009 noch 33,6 % (max. 1.596
€). Daraus folgt, dass in diesen Fällen eine Einbeziehung der bereits abgegoltenen
Kapitalerträge auch dann zu einer geringeren Steuerbelastung führen kann, wenn
der individuelle Grenzsteuersatz 25 % übersteigt und der Altersentlastungshöchstbetrag
nicht bereits durch andere Einkünfte (z. B. Vermietung und Verpachtung) voll
ausgeschöpft ist. Ist der Höchstbetrag von 1.900 € noch voll nutzbar, kann sich
sogar
bei einer wesentlich höheren Grenzbelastung eine geringere Steuerbelastung als 25 % Abgeltungssteuer
ergeben.
Beispiel: Betragen 2009 die Kapitalerträge z. B. bei einem
70jährigen 6.350 €, sind nach Abzug des vollen Sparer-Pauschbetrages von 1.602
€ nur 4.748 € zu versteuern. Davon erhebt das Kreditinstitut 25 % Abgeltungssteuer,
also 1.187 €. Bei Einbeziehung dieser Erträge in die Besteuerung mindert sich
der steuerpflichtige Betrag von 4.748 € um 40 % Altersentlastungsbetrag (1.899,20
€) auf 2.849 €. Selbst bei einem Grenzsteuersatz von 41 % beträgt die Steuerbelastung
mit 1.168 € weniger als die Abzugsteuer von 1.187 €, so dass sich durch Anrechnung
der Abgeltungssteuer noch eine Erstattung von 19 € ergibt.
Da das Finanzamt von sich aus prüft, ob die Einbeziehung zu einem günstigeren Ergebnis führt (Günstigerprüfung), sollte im Zweifel stets der Antrag gestellt werden. Falls sich bei der Prüfung herausstellt, dass die Einbeziehung dennoch zu einem ungünstigeren Ergebnis führt, gilt der Antrag als nicht gestellt und die bereits mit Abgeltungssteuer belasteten Kapitalerträge werden in die Veranlagung nicht mit einbezogen.
Frage
2: Wann
sollte eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragt werden?
Eine Überprüfung
des Steuereinbehalts kann zu einem günstigeren Ergebnis führen, wenn
In den Zeilen 7 bis 13 sind daher den Beträgen lt. Steuerbescheinigung des Kreditinstituts die auf einem besonderen Blatt berechneten und zu erläuterten Beträge gegenüber zu stellen.
Frage
3: Wann
ist ein Kirchensteuerabzug im Veranlagungsverfahren nachzuholen?
Kichensteuerpflichtige
haben das Wahlrecht,
Frage
4: Wann
sind Kapitalerträge zu erklären, wenn sie nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben?
Grundsätzlich
ist mit Erhebung der Abgeltungssteuer die Besteuerung abgegolten, wenn diese
Kapitalerträge nicht wegen einer beantragten Günstigerprüfung oder Überprüfung
des Steuereinbehalts in die Erklärung einzubeziehen sind. Das bedeutet aber
nicht, dass Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben,
von der Besteuerung ausgenommen sind. Daher sind in folgenden Fällen die Kapitalerträge in
den Vordruck KAP einzutragen:
a)
Kapitalerträge,
die vom Abgeltungssteuersatz ausgenommen sind
(Siehe auch Steuerhinweis
für Rentner Nr. 26 Ziffer 2 letzter Absatz)
Diese unterliegen
der tariflichen Einkommensteuer und sind in die Zeilen 22 bis 25 sowie 47 und 48
einzutragen. Hierzu zählen laufende Kapitalerträge wie z. B. Zinsen aus privaten
Darlehen an nahe stehende Personen (z. B. Kinder) und für Darlehen an Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, an denen der Steuerpflichtige mindestens zu 10 % beteiligt
ist, sowie für sog. back-to-back-Finanzierungen (siehe Steuerhinweis
für Rentner Nr. 25). Außerdem sind hier die
Erträge aus stiller Gesellschaft und aus partiarischen Darlehen sowie die Veräußerung
dieser Wirtschaftsgüter und der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG zu erfassen.
Auf besonderen Antrag (Zeile 24) können auch Kapitalerträge aus Kapitalgesellschaften
der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, an denen der Steuerpflichtige
zu mindestens 25 % beteiligt oder zumindest 1 % beteiligt und gleichzeitig für
diese tätig ist. In diesem Zusammenhang entstandene Werbungskosten sind von
den Erträgen abziehbar. Ein Sparerfreibetrag kann dagegen nicht gewährt werden.
Die auf solche Erträge ggf. einbehaltenen Steuerabzugsbeträge sind in die Zeile 55 bis 57 einzutragen und werden auf die festgesetzte Steuer angerechnet.
b)
Die
unter a) nicht erfassten übrigen nicht besteuerten Kapitalerträge.
Zu
den in Zeile 15 einzutragenden Kapitalerträgen gehören z. B. Erträge bei ausländischen
Kreditinstituten (Dividenden und Zinsen) oder Privatdarlehen unter fremden
Dritten und Stillhalteprämien sowie Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung
von Kapitalanlagen und Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden (für
vorher angeschaffte Wertpapiere gilt noch die Spekulationsfrist von 1 Jahr).
Diese Beträge sind in den Zeilen 16 bis 19 zusätzlich aufzugliedern, weil Verluste
aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet
werden dürfen und bei den übrigen Kapitalanlagen unterschiedliche Verlustverrechnungen
möglich sind. Zinsen für Steuererstattungen des Finanzamts sind
auch steuerpflichtig und ausschließlich in Zeile 21 einzutragen.
Auf
diese Kapitalerträge ist auch im Veranlagungsverfahren der
Abgeltungssteuersatz von 25 % anzuwenden.
5. Vorläufigkeitserklärungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Wie
das Beispiel der Abgeltungssteuer zeigt, führen alle Vereinfachungsbestrebungen
bei einer Großzahl der Steuerpflichtungen zunächst zur Verwirrung und dann zu
Problemen bei der Anwendung der Neuregelungen und Ausübung möglicher Wahlrechte.
Ähnlich war es bei einer Reihe anderer gesetzlicher Regelungen, die
zwecks Klärung die Gerichte beschäftigen. Um die Flut möglicher Einsprüche einzudämmen,
wurden die Finanzämter durch die Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom
23.11.2009 bzw. 7.12.2009 angewiesen, die Festsetzung der Einkommensteuer
im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung in
folgenden Fällen gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig durchzuführen:
Unter diesen Umständen werden auch die Einkommensteuerbescheide 2009 wieder einen langen Katalog von Vorläufigkeitsbemerkungen enthalten. Bei Überprüfung des Bescheides sollte man bezogen auf seine eigenen Sachverhalte dennoch prüfen, ob kein Vorbehalt fehlt. Ggf. gilt dieses auch noch für bereits ergangene bzw. noch eingehende Einkommensteuerbescheide früherer Veranlagungszeiträume.
Helmut Laser
Nachfolgend sind einige Beispiele zum Thema "Günstigerprüfung" bei Kapitaleinkünften und beim Sonderausgabenabzug aufgeführt:
A Wann sollte eine Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen beantragt werden?
Die Kapitalerträge 2009 eines 70jährigen verheirateten Rentners betragen 6.352 €. |
6.352 € |
Nach Abzug des vollen Sparer-Pauschbetrages von |
1.602 € |
bleiben zu versteuern |
4.750 € |
Das Kreditinstitut erhebt davon 25 % Abgeltungssteuer |
1.187 € |
|
|
Bei Einbeziehung dieser Erträge in die Besteuerung
steht dem |
4.750 € |
ein Altersentlastungsbetrag von 40% gegenüber |
1.900 € |
Die Einkommenserhöhung beträgt somit lediglich |
2.850 € |
Bei einem Grenzsteuersatz von 41% bzw. |
30% |
beträgt die Steuerbelastung nur 1.168 € bzw. |
855 € |
Sie ist geringer als die einbehaltene Abgeltungssteuer von 1.187 € |
|
Beispiel 2 (beide Ehegatten schöpfen den Altersentlastungsbetrag voll aus)
Die Kapitalerträge 2009 eines 70jährigen verheirateten Rentners
betragen |
11.102 € |
Nach Abzug des vollen Sparer-Pauschbetrages von |
1.602 € |
bleiben zu versteuern |
9.500 € |
Das Kreditinstitut erhebt davon 25 % Abgeltungssteuer |
2.375 € |
|
|
Bei Einbeziehung dieser Erträge in die Besteuerung
steht dem |
9.500 € |
ein Altersentlastungsbetrag von 40% gegenüber |
3.800 € |
Die Einkommenserhöhung beträgt somit lediglich |
7.500 € |
Bei einem Grenzsteuersatz von 41% bzw. |
30% |
beträgt die Steuerbelastung nur 2.280 € bzw. |
1.710 € |
Sie ist geringer als die einbehaltene Abgeltungssteuer von 2.375 € |
|
B In welchem Umfang führt
eine Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug eines 64jährigen
Rentners zum günstigen Abzug.
Beispiel einer Günstigerprüfung bei einem Rentner ohne Arbeitgeberanteil
Ein Rentner zahlt auf seine BfA-Rente im Jahr 2009 Krankenkassenbeiträge in Höhe von 1.800 € (BfA-Zuschuss abgezogen). Auf die Werksrente werden ihm volle Beiträge in Höhe der Differenz zwischen BfA-Rente und Beitragsbemessungsgrenze mit 3.300 € abgezogen. Die Ehefrau hat keine Einkünfte und zahlt private Krankenkassenbeiträge in Höhe von 2.600 €. Weitere Vorsorge-
aufwendungen werden nicht getätigt.
Nach bis 2004 geltendem Recht sind auf den Gesamtaufwand von |
7.700 € |
folgende Beträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Als Vorwegabzug |
6.136 € |
und im Rahmen der übrigen Höchstbeträge die restlichen |
1.564 € |
insgesamt sind alle Aufwendungen steuerwirksam |
7.700 € |
|
|
Nach dem ab 2005 geltendem neuem Recht können abgezogen werden
|
1.500 € |
bei seiner Ehefrau für ihre Aufwendungen von 2.600 € der Höchstbetrag von |
2.400 € |
Ergibt einen Gesamtabzugsbetrag von |
3.900 € |
Der nach dem für 2004 geltenden Recht berechnete Höchstbetrag mit |
7.700 € |
ist der höhere und daher zu berücksichtigen. |
|
Zu
beachten:
Der Vordruck "Vorsorgeaufwand"
sollte daher immer vollständig ausgefüllt werden, denn
durch Anwendung des alten Rechts sind
bei Ehegattenzusammenveranlagung
bei Aufwendungen von 11.472 € abziehbar 10.138 €
und
bei Ledigen
sind für max. 5.736 € Aufwendungen in Höhe von 5.069 € abzugsfähig.